Abzug GA-Kosten 1. Klasse
Falls die Nutzung der 1. Klasse sich aus beruflichen Gründen rechtfertigen lässt, insbesondere weil dies dem Steuerpflichtigen erlaubt, während der Fahrt zu arbeiten und so Zeit zu sparen, was in der zweiten Klasse nicht möglich wäre, besteht kein Grund, den Abzug der Mehrkosten gegenüber dem GA der 2. Klasse zu verweigern. Gemäss den üblichen Regeln der Beweislastverteilung muss der Nachweis der Notwendigkeit vom Steuerpflichtigen erbracht werden, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt gemäss Bundesgericht. (19.10.19)