Abzug GA-Kosten 1. Klasse

Falls die Nutzung der 1. Klasse sich aus beruflichen Gründen rechtfertigen lässt, insbesondere weil dies dem Steuerpflichtigen erlaubt, während der Fahrt zu arbeiten und so Zeit zu sparen, was in der zweiten Klasse nicht möglich wäre, besteht kein Grund, den Abzug der Mehrkosten gegenüber dem GA der 2. Klasse zu verweigern. Gemäss den üblichen Regeln der Beweislastverteilung muss der Nachweis der Notwendigkeit vom Steuerpflichtigen erbracht werden, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt gemäss Bundesgericht. (19.10.19)

Grundstückgewinn Holdinggesellschaft

Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören nach einhelliger Lehrmeinung zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne. Der Begriff "Erträge" umfasst nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne der Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum. Nichts Gegenteiliges kann daraus abgeleitet werden, dass hinsichtlich des Beteiligungsabzuges zwischen periodischen Erträgen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinnen aus Beteiligungen unterschieden wird gemäss Bundesgericht. (13.10.19) 

Selbständige Tätigkeit Wertschriftenhandel

Aufgrund der Anzahl Transaktionen (knapp 100 davon 3/4 mit Gewinn) und das Volumen (knapp 6 Mio. CHF) deuten eigentlich auf eine gewerbsmässige Tätigkeit als Wertschriftenhändler hin im Jahr 2014. Da aber in den Jahren 2000 bis 2012 ausschliesslich Verluste resultierten, wird gemäss Bundesgericht das Merkmal der objektiven Gewinnstrebigkeit nicht erfüllt. Wer wirklich eine Erwerbestätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Wird sie trotzdem weitergeführt ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind. (06.10.19) 

Abgangsentschädigung zum Rentensatz

Damit die privilegierte Besteuerung Anwendung findet, müssen vom Arbeitgeber gezahlte Abgangsentschädigungen in engem Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge stehen. Im Fall einer Kapitalabfindung als Gegenleistung für Leistungen, welche in der Vergangenheit hätten erbracht werden sollen, findet der Rentensatz nur Anwendung, wenn die betroffenen Leistungen normalerweise periodisch entrichtet werden sollten, solche Zahlungen aber ohne Zutun des Begünstigten nicht stattgefunden haben. (28.09.19)

Beweislastverteilung Zahlung ins Ausland

Gemäss Bundesgericht gilt, dass eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind durch die Veranlagungsbehörde, steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen sind durch die steuerpflichtige Person zu beweisen. Die Beweisführungslast liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Veranlagungsbehörde. Macht die steuerpflichtige Person geltend, es seien Zahlungen ins Ausland geflossen, so sind die Untersuchungsmöglichkeiten naturgemäss eingeschränkt. Entsprechend unterliegen die steuerpflichtigen Personen in solchen Fällen einer besonders qualifizierten Mitwirkungspflicht. (22.09.19)

Veranlagungsverjährung

Verjährungsunterbrechend ist das Verhalten der steuerpflichtigen oder der mithaftenden Person nur, falls und soweit die Anerkennung der Steuerforderung ausdrücklich erfolgt. Das zusätzliche Attribut führt dazu, dass nicht alles, was z.B. vertragsrechtlich als verjährungsunterbrechend erachtet wird, auch direktsteuerlich zur Unterbrechung der Veranlagungsverjährung führen darf. Die steuerpflichtige oder mithaftende Person kann ihren Unterbrechungswillen nur im Rahmen einer mitwirkungsbezogenen Tathandlung äussern gemäss Bundesgericht. (15.09.19)

Handänderungssteuer Umstrukturierung

Ein Selbständiger hat Immobilien durch einen Verkaufsvertrag an eine Aktiengesellschaft übertragen. Um von der Handänderungssteuer ausgenommen zu sein, müssen zwei Hauptbedingungen erfüllt sein: erstens muss es sich um eine Umstrukturierung handeln, und zweitens um einen Betrieb. Die Vermögensübertragung ist fast ohne Einschränkung der beteiligten Rechtsträger erlaubt, solange die übertragende Partei im Handelsregister eingetragen ist. Der Eintrag ist unumgänglich, da die Vermögensübertragung öffentlich einsichtig obligatorisch ins Handelsregister am Sitz der übertragenden Partei eingetragen werden muss. (07.09.19)

Veranlagung jur. Person als Indiz Veranlagung Beteiligte

Ist ein Anteilsinhaber gleichzeitig Organ der Gesellschaft hat er Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. (31.08.19)

Fristbeginn nach Amtsblatt-Veröffentlichung

Eine Verfügung oder ein Entscheid kann rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt ist oder sie sich im Ausland befindet, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben. Der Fristenlauf setzt gemäss Bundesgericht am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt ein, was somit als Zustellung gilt. Beschwerden, die keinerlei Begründung enthalten, sind von vornherein keiner Nachfrist zugänglich. (23.08.19)

Verjährung Nachsteuern

Ein Nachsteuerverfahren kann während 15 Jahren nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode eingereicht werden. Die Frist von 15 Jahren ist eine Verwirkungsfrist. Dass die Steuerbehörde während dem Nachsteuerverfahren eine Ermessenseinschätzung vorgenommen hat, ist zulässig und beeinflusst die Berechnung der Verwirkungsfrist nicht. (18.08.19)