Bevollmächtigung

Die rechtsgültig vertretene Person hat sich das prozessuale Verhalten der vertretenden Person anrechnen zu lassen. Zwischen der steuerpflichtigen Person und deren Vertretung muss aber ein vertragliches Vertretungsverhältnis bestehen, wobei auch eine Anscheins- und Duldungsvollmacht infrage kommt. Gemäss der direkten Steuer muss eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegen oder die Veranlagungsbehörde darf nach Treu und Glauben aus den individuellen Umständen auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen. (28.07.19)