Geldwerte Leistung

Ergibt sich, dass zwischen dem rechnerischen Wert und dem vereinbarten Verkaufspreis eine spürbare, ungeklärte Differenz besteht, obliegt es der steuerpflichtigen Person, die aufgrund des verlusttragenden Verkaufs vorgenommene Abschreibung mit stichhaltigen Argumenten zu begründen. Gelingt dies der steuerpflichtigen Person nicht, ist zur Bestimmung der Höhe der geldwerten Leistung mangels Vergleichsobjekten auf Erfahrungswerte abzustellen. Das Bundesgericht erachtet in einem Fall für ein Motorboot eine lineare Abschreibung von 6% pro Jahr, bezogen auf den Anschaffungswert, im Hinblick auf die Bewertung einer geldwerten Leistung als zulässig. (22.06.19)