Faktische Liquidation Firma

Die faktische Liquidation einer Gesellschaft beginnt grundsätzlich mit der Realisierung des Gesellschaftsvermögens und die Aktionäre, sowie ihnen nahestehende Personen, das Realisationsergebnis geltend machen. Eine Vermögensabtretung ist nicht als faktische Liquidation zu betrachten, ausser es findet eine systematische Verteilung der Vermögenswerte unter den Gesellschaftsmitgliedern statt. Es ist ausserdem nicht notwendig, dass alle Vermögenswerte der Gesellschaft entzogen wurden. Sie kann auch faktisch liquidiert sein, wenn sie noch über Vermögenswerte verfügt, die wirtschaftliche Substanz jedoch entzogen wurde. (09.08.19)

Begünstigung Lebenspartner

Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin, mit welcher er 3 Jahre zusammenlebte und nicht an seine Ehefrau, auszuzahlen sei. Gemäss Bundesgericht darf eine Vorsorgeeinrichtung dem begünstigten Lebenspartner das Todesfallkapital nur auszahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens 5 Jahre gedauert hat. (03.08.19)  

Bevollmächtigung

Die rechtsgültig vertretene Person hat sich das prozessuale Verhalten der vertretenden Person anrechnen zu lassen. Zwischen der steuerpflichtigen Person und deren Vertretung muss aber ein vertragliches Vertretungsverhältnis bestehen, wobei auch eine Anscheins- und Duldungsvollmacht infrage kommt. Gemäss der direkten Steuer muss eine ausdrückliche (schriftliche) Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegen oder die Veranlagungsbehörde darf nach Treu und Glauben aus den individuellen Umständen auf eine eindeutige Willenserklärung der steuerpflichtigen Person schliessen. (28.07.19)

Alleinaktionär bezahlt Dienstaltersgeschenke

Der Alleinaktionär einer AG liess ausgewählten Mitarbeitern seiner Firma Zahlungen aus seinem Privatvermögen zukommen. Diese Zahlungen wurden von den Mitarbeitern in ihren Steuererklärungen als Schenkungen deklariert. Dass der Alleinaktionär keine Pflicht zur Bezahlung der Dienstaltersgeschenke hatte, ist unbestritten. Dies lässt aber noch nicht auf das Vorliegen einer Schenkung schliessen, da das Gesetz als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbestätigkeit ausdrücklich auch Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke bezeichnet. Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei diesem Sachverhalt deshalb um steuerbares Einkommen und nicht um Schenkungen. (21.07.19)

Übertragung von Stammanteilen

Eine GmbH muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Falls sich der Geschäftsführer der GmbH weigert, einen neuen Gesellschafter zur Eintragung anzumelden, kann der Betroffene zwar nicht an dessen Stelle die Eintragung anmelden, aber er kann eine Eintragung von Amtes wegen durch das Handelsregister verlangen. Dazu sind dem HR ein formgültiger Abtretungsvertrag sowie ein Beleg über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Übertragung der Stammanteile vorzulegen. (14.07.19)

Verbot Vermietung Eigentumswohnung

Ob eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern verbieten darf, die Wohnung kurzzeitig über Plattformen wie Airbnb anzubieten, hängt von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall ab. Bei einem Wohnhaus des gehobenen Standards mit 26 Erstwohnungen und gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Schwimmbad und Sauna sagt das Bundesgericht, dass das von der Versammlung der Stockwerkeigentümer beschlossene Verbot zulässig ist. (07.07.19)

Obligatorische Krankenpflegeversicherung

Der Gesamtbetrag einer Behandlung belief sich auf rund 2.4 Mio. Franken, wovon das Spital von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Patienten Fr. 1.08 Mio. forderte. Die Versicherung bezahlte aber nur Fr. 300'000 weil nach ihren Berechnungen nicht mehr geschuldet sei. Gemäss Bundesgericht besteht keine absolute Obergrenze für die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu tragenden Kosten einer Spitalbehandlung. Solange die einzelnen medizinischen Massnahmen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ist die Leistungspflicht der Krankenversicherung unbeschränkt. (29.06.19)

Geldwerte Leistung

Ergibt sich, dass zwischen dem rechnerischen Wert und dem vereinbarten Verkaufspreis eine spürbare, ungeklärte Differenz besteht, obliegt es der steuerpflichtigen Person, die aufgrund des verlusttragenden Verkaufs vorgenommene Abschreibung mit stichhaltigen Argumenten zu begründen. Gelingt dies der steuerpflichtigen Person nicht, ist zur Bestimmung der Höhe der geldwerten Leistung mangels Vergleichsobjekten auf Erfahrungswerte abzustellen. Das Bundesgericht erachtet in einem Fall für ein Motorboot eine lineare Abschreibung von 6% pro Jahr, bezogen auf den Anschaffungswert, im Hinblick auf die Bewertung einer geldwerten Leistung als zulässig. (22.06.19)

Mitwirkungspflicht Zeugenaussage

Grundsätzlich ist die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache von der Steuerbehörde nachzuweisen. Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen verlangt nicht, dass der Inhalt einer beantragten Zeugenaussage bereits im Detail im entsprechenden Antrag bzw. der Rechtsschrift vorweggenommen wird, sondern es genügt, das Beweisthema und das Beweismittel zu nennen. Gemäss Bundesgericht erscheint es aber widersprüchlich, einer schriftlichen Erklärung kaum Beweiswert zuzumessen, aber gleichzeitig eine Zeugenbefragung zu verweigern. (16.06.19)

Wertberichtigung einer Forderung

Bestand, Qualifikation und Höhe einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und des Anteilinhabers andererseits einer jeweils eigenen Logik. Es ist also keineswegs offensichtlich, dass Mittel, die der selbständig erwerbende Alleinaktionär seiner Gesellschaft zuführt zwingend dem Geschäftsvermögen zuzuordnen ist. Der Steuerpflichtige hatte ein Kontokorrent gegenüber der Gesellschaft, nach rund 4 monatigem Bestehen der Gesellschaft, von rund CHF 40'000 aktiviert und dieses bis auf wenige Franken vollständig wertberichtigt. Die Gesellschaft verfügte jedoch über Flüssige Mittel von rund CHF 100'000 und wäre deshalb problemlos in der Lage gewesen das Konto-Korrent innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzuzahlen gemäss Bundesgericht. (09.06.19)