Sonderbesteuerung bei Aufgabe selbständiger Erwerb

Bis zum Geschäftsjahr 2011 hatte der Steuerpflichtige nie angefangene Arbeiten verbucht. Im 2012 gab der Selbständigerwerbende seine Tätigkeit auf. Erforderlich für die Sonderbesteuerung ist ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen Realisation und Liquidation, wobei sich die Realisation als unmittelbare Folge der Liquidation darstellt. Wo nicht die Liquidation zur Realisation der stillen Reserven führt, soll es bei der angestammten Besteuerung bleiben. Gemäss Bundesgericht sind die hier erstmals, kurz vor Aufgabe der Tätigkeit, deklarierten angefangenen Arbeiten keine stillen Reserven und werden daher ordentlich besteuert. (11.05.19)