Entschädigung entgangener Gewinn

Der Steuerpflichtige war sich bewusst, sich mit seiner Aktivität von card sharing dem Risiko einer Rückzahlung auszusetzen. Unter diesen Umständen hätte er dieses Risiko jedoch durch die Bilanzierung einer Rückstellung in seiner Buchhaltung ausweisen sollen, welches er stetig unterliess. Es lag gemäss Bundesgericht also am Steuerpflichtigen, die Rückstellungen zu verbuchen, welche im Zusammenhang mit den konkreten Risiko, realisiertes Einkommen zurückzahlen zu müssen, erforderlich waren. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behebt den Mangel einer unterlassenen Verbuchung nicht. (05.05.19)