Der Steuerpflichtige begründet die Reaktivierung und Verbuchung der Forderung, welche ursprünglich aus dem Jahr 1989 stammt, im Jahr 2006 damit, dass der Gläubiger in diesem Jahr einen Schuldschein unterzeichnete und demzufolge die vorhandende Forderung bestätigte. Dies kann unter diesen Umständen nicht akzeptiert werden, da es bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer seinen steuerbaren Gewinn und das Jahr des Verlustvortrages nach Belieben bestimmen könnte gemäss Bundesgericht. (20.04.19)