Wenn eine Eingabe ohne Vollmacht eingereicht worden ist, ist dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zu geben, diesen Mangel zu beheben. Der Anspruch auf eine Nachfrist besteht indes nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Eine Partei, die um einen Mangel in ihrer Rechtsschrift weiss, kann diesen auch beheben, ohne explizit darauf hingewiesen zu werden. Die Gelegenheit, den Mangel zu beheben, kann ihr folglich auch durch das Zuwarten während eines hierfür angemessenen Zeitraumes gegeben werden gemäss Bundesgericht. (13.04.19)