Liegenschaftenhandel Kirchgemeinden

Da die Kirchgemeinde wie jede juristische Person mit privilegierter Zielsetzung ihr Vermögen verwalten muss, schliesst die Vermögensverwaltung allein die Verfolgung kirchlicher Zwecke nicht aus. Das gilt auch insoweit, als das Vermögen ganz oder teilweise in vermieteten Liegenschaften angelegt ist. Die Vermögensverwaltung stellt also im Rahmen einer breiten Auslegung noch kirchliche Zweckverfolgung dar. Betreibt eine Kirchgemeinde jedoch gewerblichen Liegenschaftenhandel hat sie keinen Anspruch auf Steuerbefreiung gemäss Bundesgericht. (26.05.19)