Ermessensveranlagung Beweislast

Der Steuerpflichtige stellte nicht in Abrede, dass ein ordnungsgemäss geführtes Kassabuch fehlte. Mithin traf die Steuerverwaltung keine ordnungsgemässe Buchhaltung an. Rechtssprechungsgemäss gilt, dass nur eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Im Sinne der Beweislastumkehr hätte der Steuerpflichtige die materielle Unrichtigkeit der Aufrechnungen nachzuweisen, was nicht geht, ohne sich einlässlich mit den Grundlagen der Bruttogewinnmarge 1 auseinanderzusetzen. Im Zentrum stand damit das Verhältnis von Ertrag und Warenaufwand, weshalb es von vorneherein wenig zur Streitfrage beitragen kann, wenn lediglich die Höhe des Ermessenszuschlages thematisiert wird gemäss Bundesgericht. (17.05.20)

Umstrukturierung Steuerumgehung

Durch die Übertragung der Aktiven und Passiven des gewinnbringenden Einzelunternehmens an die überschuldete Gesellschaft, wurde sicherlich steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Reingewinn einer juristischen Person umgewandelt, welcher danach als steuerbare Ausschüttung verteilt werden konnte. Eine Ausschüttung war wegen dem Verlustvortrag jedoch nicht möglich. Der Steuervorteil dieses Ablaufs für den Steuerpflichtigen liegt auf der Hand, hat es ihm doch erlaubt, Einkünfte welche als Beteiligungsertrag steuerbar wären, steuerfrei als Rückerstattung eines Darlehens zu bekommen. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um Steuerumgehung. (09.05.20)

Ermessensveranlagung Sachverhaltsfeststellung

Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach eine nahestehende Gesellschaft der Steuerpflichtigen keine Leistungen erbracht hat. Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon deshalb willkürlich, weil die von dieser Behörde gezogenen Schlüsse von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abweichen. Wenn die steuerpflichtige Person in Bezug auf steuermindernde Tatsachen ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist nicht etwa eine Ermessensveranlagung durchzuführen, sondern aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten steuerpflichtigen Person anzunehmen, dass sich die behauptete Tatsache nicht verwirklicht hat gemäss Bundesgericht. (02.05.20)

Sicherstellungsverfügung Ehepaar

Eine Busse dient nicht den Vermögensinteressen des Staates, sondern bezweckt einzig die Bestrafung der Täterin oder des Täters. Entsprechend findet es bundesrechtlich keine Grundlage, wenn die Eheleute annehmen, die Ehefrau hafte auch für die Hinterziehungsbussen, die gegenüber dem Ehemann ausgesprochen werden können. Allerdings wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers, welche der solidarisch haftenden Personen er belangen will. Dies gilt auch wenn es um eine Sicherstellungsverfügung geht gemäss Bundesgericht. (26.04.20)

Beweislast Beweiswürdigung

Bei der Besteuerung des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine Rechtsfrage. Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein objektives inneres, die Absicht des dauernden Verbleibens. Die zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zugrunde liegenden Tatsachen sind steuerbegründend und daher von den Steuerbehörden nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person ist jedoch zur Mitwirkung und zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet gemäss Bundesgericht. (19.04.20)

Verwirkung Besteuerungsrecht

Für die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons kommt keine absolute Verwirkungsfrist zum Tragen, nach deren Ablauf die Geltendmachung des Besteuerungsanspruchs selbst bei Unkenntnis ausgeschlossen wäre. Für den Beginn des Fristenlaufs ist vielmehr erforderlich, dass der anspruchsberechtigte Kanton die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder zumindest kennen kann. Die Verwirkung tritt ein, wenn er trotz solcher Kenntnis untätig bleibt gemäss Bundesgericht. (12.04.20)

Steuerliche Behandlung Zahnarzt-AG

Das Fehlen einer polizeirechtlichen Betriebsbewilligung führt im Grundsatz nicht dazu, dass eine Tätigkeit einer angestellten Person aus steuerlicher Sicht als selbständige Erwerbestätigkeit zu betrachten ist. Abzustellen ist vielmehr auf die in der Rechtssprechung etablierten Merkmale der selbständigen Tätigkeit. Aus diesem Fall ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seine Zahnarzttätigkeit als Angestellter seiner Gesellschaft ausübt. Entsprechend besteht im Kanton Zürich mangels selbständiger Erwerbestätigkeit im Umfang der Zahnarzttätigkeit keine beschränkte Steuerpflicht. Die Auflage des Steueramtes zur Einreichung einer ordnungsgemässen Buchhaltung für Selbständigerwerbende ist damit unzulässig gewesen, weshalb keine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hätte erfolgen dürfen gemäss Bundesgericht. (05.04.20)

Kapitalabfindung Betreuungskosten

Ein Vermögenswert ist immer dann anzunehmen, wenn die gesamte Kapitalleistung effektiv ausbezahlt worden ist, bevor sie dann erst später bzw. nach und nach aufgrund der aufzuwendenden Betreuungskosten verbraucht wird. Bei einem konkreten Fall ging es um Betreuungskosten, die voraussichtlich bei weitem nicht ausreichend sein werden und nicht vollumfänglich abgegolten worden sind. Bei diesem Fall kann gemäss Bundesgericht ein Erlass der Vermögenssteuer zugelassen werden, insoweit es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich deutlich ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist. (29.03.20)

Grundeigentum Ehefrau Liegenschaftenhändler

Die Ehefrau eines Liegenschaftenhändlers trat zum ersten Mal als Eigentümerin bei einem solchen Geschäft in Erscheinung. Am früheren Handel mit derselben Liegenschaft übte sie bloss die Funktion als Darlehensgeberin aus. Die Investition des zurückgezahlten Darlehensbetrages in die Liegenschaft stellt weiter keine auf Erwerb gerichtete Verwendung erzielten Gewinnes, sondern eine Neuanlage bereits vorhandenen Vermögens dar. Gemäss Bundesgericht kann demzufolge bei der Ehefrau nicht von Geschäftsvermögen gesprochen werden. (22.03.20)

Rückerstattung Ratenzahlungen Steuern

Der Steuerpflichtige hat die Annullierung der Veranlagungsverfügungen wegen Veranlagungsverjährung verlangt. Diese Verfügungen wurden demzufolge nie rechtskräftig und der Steuerpflichtige schuldet für diese Steuerperioden keine Steuern. Der Tatbestand einer Veranlagungsverfügung, welche durch Annullation nicht in Kraft getreten ist, ist mit einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, welche eine Steuerlast von null Franken feststellt. Die Erwägung, dass der Gesamtbetrag der Ratenzahlungen des Steuerpflichtigen zu hoch war, und deswegen gemäss dieser Verfügung zurückerstattet werden muss, ist demzufolge korrekt. (15.03.20)