Ermessensveranlagung Beweislast
Der Steuerpflichtige stellte nicht in Abrede, dass ein ordnungsgemäss geführtes Kassabuch fehlte. Mithin traf die Steuerverwaltung keine ordnungsgemässe Buchhaltung an. Rechtssprechungsgemäss gilt, dass nur eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist. Im Sinne der Beweislastumkehr hätte der Steuerpflichtige die materielle Unrichtigkeit der Aufrechnungen nachzuweisen, was nicht geht, ohne sich einlässlich mit den Grundlagen der Bruttogewinnmarge 1 auseinanderzusetzen. Im Zentrum stand damit das Verhältnis von Ertrag und Warenaufwand, weshalb es von vorneherein wenig zur Streitfrage beitragen kann, wenn lediglich die Höhe des Ermessenszuschlages thematisiert wird gemäss Bundesgericht. (17.05.20)