Es ist grundsätzlich zulässig, jemandem wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit zu kündigen, jedenfalls soweit die Sperrfrist abgelaufen ist. Ist die krankheitsbedingte Beeinträchtigung jedoch der Verletzung einer dem Arbeitnehmer obliegenden Fürsorgepflicht zuzuschreiben, liegt eine verpönte Treudwidrigkeit vor und die Kündigung ist allenfalls missbräuchlich. Die Missbräuchlichkeit ist jedoch nur dann zu bejahren, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass der Arbeitgeber wusste, dass die Krankheit durch die Unterlassung der von ihm geschuldeten Fürsorge verursacht wurde gemäss Bundesgericht. (11.01.20)