Grundstückgewinne von Holdinggesellschaften gehören nach einhelliger Lehrmeinung zum Liegenschaftenertrag im weiteren Sinne. Der Begriff "Erträge" umfasst nicht nur die periodischen Ertragsüberschüsse, sondern auch die Kapitalgewinne von Holdinggesellschaften aus der Veräusserung von Grundeigentum. Nichts Gegenteiliges kann daraus abgeleitet werden, dass das StHG hinsichtlich des Beteiligungsabzuges zwischen (periodischen) Erträgen sowie Kapital- und Aufwertungsgewinnen aus Beteiligungen unterscheidet gemäss Bundesgericht (23.02.20).