Abholungseinladung

Ganz allgemein ist eine fehlerhafte Postzustellung nicht zu vermuten, sondern nur dann anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist nur abzustellen, wenn seine Darstellung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei guter Glaube zu vermuten ist. Die Zustellfiktion bei nicht abgeholter eingeschriebener Briefpost setzt voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung zu rechnen hatte. Das Bundesgericht erachtet eine Aufmerksamkeitsdauer von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar. (04.10.20)

Periodizitätsprinzip

Gemäss dem Periodizitätsprinzip darf die der Gewinnsteuer unterstellte Gesellschaft die Ergebnisse der verschiedenen Berechnungsperioden nicht nach eigenem Gutdünken miteinander verrechnen. Daraus folgt, dass der durch die nicht deklarierten Beträge erlittenene finanzielle Verlust für die Gemeinschaft für jedes Jahr einzeln erfasst werden muss. Es ist nicht möglich, diese Verluste mit einem etwaigen späteren Gewinn für die Gemeinschaft zu verrechnen gemäss Bundesgericht (26.09.20)

Veräusserung von Geschäftsvermögen

Ein Steuerpflichtiger war selbständig erwerbender Tennislehrer und erwarb eine AG, über welche er in der Folge die Tennislehrertätigkeit ausübte. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit deklarierte er als selbständiges Erwerbseinkommen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der mit dem späteren Verkauf der Aktien realisierte Gewinn sei als steuerbares Einkommen zu erfassen; es handle sich um einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen. (20.09.20)

Qualifizierung Beteiligung

Beteiligungen werden dem Geschäftsvermögen zugeteilt, wenn es einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Gesellschaft und den anderen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gibt. Insbesondere wird dieser Zusammenhang angenommen, wenn die Beteiligung zu einem Geschäftszweck erworben wurde oder der Käufer seine eigenen Tätigkeiten erweitern kann, indem er einen massgeblichen Einfluss auf die betroffene Gesellschaft ausübt und dies seinen eigenen Geschäftsaktivitäten entspricht oder sie sinnvoll ergänzt gemäss Bundesgericht. (12.09.20)

Steuererlass Mehrwertsteuer

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat ein Steuererlass eine Ausnahme zu sein. Zudem ist zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger bei der Mehrwertsteuer grundsätzlich die Steuer nicht trägt, sondern diese bei seinen Kunden erhebt und dem Bund abliefert. Deshalb ist ein Steuererlass grundsätzlich nur zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlich geschuldete Steuer bei seinen Kunden aus einem entschuldbaren Grund nicht erhoben und deshalb auch nicht abgeliefert hat gemäss Bundesverwaltungsgericht. (06.09.20)

Vorsorgecharakter Abgangsentschädigung

Es wurde zwar eine Entschädigung zur gleichen Zeit vereinbart wie die sofortige Versetzung des Steuerpflichtigen innerhalb des Konzerns, sodass beide Massnahmen unter die gleiche Abmachung fallen. Aus dieser Sicht und objektiv gesehen, steht die Entschädigung für den Abgang aus der Konzernleitung trotzdem in keinem engen oder wesentlichen Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge des Steuerpflichtigen. Obwohl der fragliche Betrag auf eine gewisse Art und Weise eine Lohnkürzung ausgleichen sollte, kann dieser nicht mit dem Spezialsatz für einmalige Abfindungen besteuert werden gemäss Bundesgericht. (30.08.20)

Zweidimensionale Sachverhalte: Aufrechnungen beim Aktionär

Im Nachsteuerpunkt ist das Verschulden ohne Bedeutung. Massgebend ist somit nicht, ob der Alleinaktionär die Zahlungen veranlasst hat, sondern nur, ob die Zahlungen tatsächlich zu ihm gelangt sind. Bei den zweidimensionalen Sachverhalten ist zum einen von der Ebene der Gesellschaft auszugehen und besteht zum anderen auf Ebene des Anteilinhabers kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Ist ein Beteiligungsinhaber gleichzeitig Organ der Gesellschaft, hat er Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten gemäss Bundesgericht. (23.08.20)

Kapitalvorbezug BVG

Ein Kapitalbezug, der innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Einkauf vorgenommen wird, gilt als missbräuchlich ebenso wie ein Einkauf, der innerhalb von drei Jahren seit dem letzten Kapitalbezug getätigt wird, ohne dass jeweilen zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind. Diese Konzeption gilt auch für die Vorbezüge zum Zwecke der Wohneigentumsförderung. Damit wird auch gesagt, dass bei einer Altersleistung die teilweise in Form einer Kapitalabfindung erbracht wird, nicht geprüft werden muss, ob der Rententeil oder der Kapitalteil auf die kurz vorher geleisteten Einkäufe zurückzuführen ist gemäss Bundesgericht. (15.08.20)

Qualifikation von Zahlungen als Mitgliederbeiträge

Mitgliederbeiträge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder. Als steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel. Demgegenüber sind Zahlungen der Mitglieder, die auf einer Gegenleistung des Vereines beruhen oder für die Förderung persönlicher Interessen des Mitgliedes geleistet werden, grundsätzlich nicht Mitgliederbeiträge gemäss Bundesgericht. (08.08.20)

Rückerstattung zuviel bezahlte Steuern

Ob die Zahlungen für beide Ehegatten geleistet wurden, als sie nicht mehr solidarisch hafteten, oder die Zahlung getätigt wurde, als diese noch solidarisch für die Steuerschuld hafteten ist nicht wesentlich. Gemäss Bundesgericht ist eine Rückerstattung gemäss den steuerbaren Elementen zu favorisieren. Falls dies jedoch im Fall einer Nuller-Veranlagung nicht möglich sei, gelte es festzustellen, wer die Ratenzahlungen geleistet hat. (01.08.20)