Das Verfahren einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen folgt strengen Verfahrensanforderungen. Insbesondere muss die Behörde den Steuerpflichtigen mahnen, bevor sie diese Veranlagung vornimmt. Der Steuerpflichtige seinerseits muss eine mögliche Einsprache begründen damit sie zulässig ist. Eine fehlende Mahnung ist jedoch kein grundlegender Mangel. Dem Steuerpflichtigen wird ja die Möglichkeit gegeben, Beschwerdepunkte geltend zu machen, welche er normalerweise im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung machen könnte. Die fehlende Mahnung ist also keineswegs so schwerwiegend, dass dies die Nichtigkeit einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit sich bringen würde gemäss Bundesgericht. (05.07.20)