Anspruch auf rechtliches Gehör

Falls eine beschwerdeberechtigte Person im Ausland ansässig ist, ersucht die Eidg. Steuerverwaltung den Informationsinhaber (z.B. die Bank), die beschwerdeberechtigte Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Die Verwaltung kann ihn jedoch nicht dazu zwingen. Falls es offensichtlich schwierig wenn nicht unmöglich ist, den Wohn- oder Geschäftssitz der beschwerdeberechtigten Person ausfindig zu machen, ist nicht einzusehen, inwiefern eine Veröffentlichung im Bundesblatt, welche über das Ersuchen informiert, als unzulässige Zustellmethode einzustufen wäre gemäss Bundesgericht. (09.02.20)