Mitwirkung Veranlagungsverfahren

Ein Steuerpflichtiger gab für die Jahre 2010-2013 keine Steuererklärungen im Kanton ab, obwohl er in diesem Kanton eine selbständige Erwerbestätigkeit ausübte. Er war aber aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig und verpflichtet dort eine Steuererklärung abzugeben. Dass die Veranlagungsbehörde des Wohnkantons der Steuerbehörde des anderen Kantons den Inhalt der Steuererklärung und dessen Veranlagung übermittelt, entbindet den Steuerpflichtigen nicht davon, seinen eigenen Steuererklärungspflichten nachzukommen. Er kann dies einfach tun indem er eine Kopie der Steuererklärung des Wohnkantons einreicht gemäss Bundesgericht (25.01.20).