Das Verfahren einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen folgt strengen Verfahrensanforderungen. Insbesondere muss die Behörde den Steuerpflichtigen mahnen, bevor sie diese Veranlagung vornimmt, während dieser seine Einsprache begründen muss, damit sie zulässig ist. Eine fehlende Mahnung vor der Veranlagung ist jedoch nicht ein grundlegender Mangel. Dem Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit gegeben, Beschwerdepunkte geltend zu machen, welche er normalerweise im Rahmen einer ordentlichen Veranlagung geltend machen könnte. Eine fehlende Mahnung ist deswegen auf keinen Fall so schwerwiegend, dass dies die Nichtigkeit einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit sich bringen würde gemäss Bundesgericht. (18.01.20)