Sicherstellungsverfügung Ehepaar

Eine Busse dient nicht den Vermögensinteressen des Staates, sondern bezweckt einzig die Bestrafung der Täterin oder des Täters. Entsprechend findet es bundesrechtlich keine Grundlage, wenn die Eheleute annehmen, die Ehefrau hafte auch für die Hinterziehungsbussen, die gegenüber dem Ehemann ausgesprochen werden können. Allerdings wenn eine Solidarschuld besteht, ist es Sache des Gläubigers, welche der solidarisch haftenden Personen er belangen will. Dies gilt auch wenn es um eine Sicherstellungsverfügung geht gemäss Bundesgericht. (26.04.20)