Verwirkung Besteuerungsrecht

Für die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons kommt keine absolute Verwirkungsfrist zum Tragen, nach deren Ablauf die Geltendmachung des Besteuerungsanspruchs selbst bei Unkenntnis ausgeschlossen wäre. Für den Beginn des Fristenlaufs ist vielmehr erforderlich, dass der anspruchsberechtigte Kanton die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder zumindest kennen kann. Die Verwirkung tritt ein, wenn er trotz solcher Kenntnis untätig bleibt gemäss Bundesgericht. (12.04.20)