Kapitalabfindung Betreuungskosten

Ein Vermögenswert ist immer dann anzunehmen, wenn die gesamte Kapitalleistung effektiv ausbezahlt worden ist, bevor sie dann erst später bzw. nach und nach aufgrund der aufzuwendenden Betreuungskosten verbraucht wird. Bei einem konkreten Fall ging es um Betreuungskosten, die voraussichtlich bei weitem nicht ausreichend sein werden und nicht vollumfänglich abgegolten worden sind. Bei diesem Fall kann gemäss Bundesgericht ein Erlass der Vermögenssteuer zugelassen werden, insoweit es um Vermögen geht, das spezifisch und ausschliesslich sowie in voraussichtlich deutlich ungenügendem Ausmass für die notwendige Betreuung vorhanden ist. (29.03.20)