Rückerstattung Ratenzahlungen Steuern

Der Steuerpflichtige hat die Annullierung der Veranlagungsverfügungen wegen Veranlagungsverjährung verlangt. Diese Verfügungen wurden demzufolge nie rechtskräftig und der Steuerpflichtige schuldet für diese Steuerperioden keine Steuern. Der Tatbestand einer Veranlagungsverfügung, welche durch Annullation nicht in Kraft getreten ist, ist mit einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, welche eine Steuerlast von null Franken feststellt. Die Erwägung, dass der Gesamtbetrag der Ratenzahlungen des Steuerpflichtigen zu hoch war, und deswegen gemäss dieser Verfügung zurückerstattet werden muss, ist demzufolge korrekt. (15.03.20)