Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach eine nahestehende Gesellschaft der Steuerpflichtigen keine Leistungen erbracht hat. Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind nicht schon deshalb willkürlich, weil die von dieser Behörde gezogenen Schlüsse von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abweichen. Wenn die steuerpflichtige Person in Bezug auf steuermindernde Tatsachen ihre Mitwirkungspflicht verletzt, ist nicht etwa eine Ermessensveranlagung durchzuführen, sondern aufgrund der allgemeinen Beweislastregel zuungunsten der beweisbelasteten steuerpflichtigen Person anzunehmen, dass sich die behauptete Tatsache nicht verwirklicht hat gemäss Bundesgericht. (02.05.20)