Das Fehlen einer polizeirechtlichen Betriebsbewilligung führt im Grundsatz nicht dazu, dass eine Tätigkeit einer angestellten Person aus steuerlicher Sicht als selbständige Erwerbestätigkeit zu betrachten ist. Abzustellen ist vielmehr auf die in der Rechtssprechung etablierten Merkmale der selbständigen Tätigkeit. Aus diesem Fall ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seine Zahnarzttätigkeit als Angestellter seiner Gesellschaft ausübt. Entsprechend besteht im Kanton Zürich mangels selbständiger Erwerbestätigkeit im Umfang der Zahnarzttätigkeit keine beschränkte Steuerpflicht. Die Auflage des Steueramtes zur Einreichung einer ordnungsgemässen Buchhaltung für Selbständigerwerbende ist damit unzulässig gewesen, weshalb keine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hätte erfolgen dürfen gemäss Bundesgericht. (05.04.20)