Tatsächliche Verwaltung und geschäftsmässig begründeter Aufwand

Der Ort der tatsächlichen Verwaltung kann bei einer Gesellschaft, bei der kein geographischer Schwerpunkt auszumachen ist, am Wohnsitz des Geschäftsführers sein. Dieser Wohnsitz kann auch relevant sein, falls es keine Geschäftseinrichtungen und kein Personal oder sonstige Infrastruktur gibt. Eine Aufwendung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in irgendeinem kausalen Zusammenhang stehen. Für die geltend gemachten Aufwendungen für Drittleistungen und einen Teil der Fahrzeugkosten wurde der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit nicht erbracht, weshalb die entsprechenden Beiträge zu Recht aufgerechnet wurden. (20.03.22)