Das Vermögen, das der Geschäftstätigkeit dient, bildet grundsätzlich Geschäftsvermögen. Geschäftsvermögen setzt somit notwendigerweise eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Die Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch diese kann haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder vorübergehend ausgeübt werden. Gemäss Bundesgericht hat beim Steuerpflichtigen eine Überführung von Geschäfts- ins Privatvermögen stattgefunden, indem er ein Grundstück zu Stockwerkeigentum ausgestaltet und 5 Stockwerkeinheiten daraus gebildet hat und diese danach verkauft wurden. (13.02.22)