Die Pflichtige beantragte, dass Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis ausnahmsweise objektmässig auszuscheiden seien, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzuge bringen könne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer in vollem Umfange getätigt werden können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss. (13.03.22)