Aufenthalt aus medizinischen Gründen

Anders als bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes wird für die Annahme eines steuerrechtlichen Aufenthaltes einzig ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit vorausgesetzt. Das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich. Der Aufenthalt zu Sonderzwecken kann auch bei Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes am Ort der Lehranstalt oder Heilstäte zu einem dortigen steuerrechtlichen Wohnsitz führen. Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beziehungen zum Anstaltsort besonders intensiv werden, so dass dieser als der freiwillig gewählte Lebensmittelpunkt erscheint gemäss Bundesgericht. (27.02.22)