Der Grundsatz der automatischen Verwirkung des Nachbesteuerungsrechts, schreibt dem Kanton des Nebensteuerdomizils indirekt vor, die definitive Steuerveranlagung des Hauptsteuerdomizils abzuwarten. Ein solches Vorgehen lässt sich jedoch nicht ableiten aus dem Gesetzestext, das letztlich einem Eingriff in die Veranlagungskompetenz des Nebensteuerdomizils gleichkommen würde gemäss Bundesgericht. (08.12.24)