Beläuft sich der Betrag der nichtbetriebsnotwendigen Substanz auf eine Gesamtsumme, bei der unter betrieblichen Gesichtspunkten nicht mehr ernsthaft mit einer Nichtausschüttung gerechnet werden kann, und wo die Thesaurierung offenkundig allein aus steuerlichen Gründen bis nach dem Verkauf aufrechterhalten worden ist, muss die verkäuferseitige Mitwirkung und das Vorliegen einer indirekten Teilliquidation angenommen werden gemäss Bundesgericht. (22.12.24)