Die Verjährung beginnt mit dem Folgetag des Tags der Tatausführung. Bei geldwerten Leistungen ist dies der Tag, an der die Gesellschaft ihre Jahresrechnung eingereicht hat, in welcher die steuerpflichtige Leistung nicht verbucht ist. Hält die Gesellschaft keine GV zur Genehmigung der Jahresrechnung ab, beginnt die Verjährungsfrist 30 Tage nach dem spätesten Termin für die ordentliche GV d.h. 6 Monate nach Ende des Geschäftsjahres gemäss Bundesgericht. (10.11.24)