Aufgrund eines einzigen eingereichten Fristerstreckungsgesuchs durch eine Treuhandfirma lässt sich noch keine Duldungsvollmacht ableiten. Gegen ein Vertretungsverhältnis spricht auch, dass das Steueramt auf dem Steuererklärungsformular ausdrücklich festgehalten hat, dass vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren nur angenommen werde, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliege. Gemäss Bundesgericht hat das Steueramt die Verjährungsfrist nicht unterbrochen mit dem Schreiben an die Treuhandfirma. (15.12.24)