Damit die privilegierte Besteuerung Anwendung findet, müssen vom Arbeitgeber gezahlte Abgangsentschädigungen in engem Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge stehen. Im Fall einer Kapitalabfindung als Gegenleistung für Leistungen, welche in der Vergangenheit hätten erbracht werden sollen, findet der Rentensatz nur Anwendung, wenn die betroffenen Leistungen normalerweise periodisch entrichtet werden sollten, solche Zahlungen aber ohne Zutun des Begünstigten nicht stattgefunden haben. (28.09.19)