Ein Nachsteuerverfahren kann während 15 Jahren nach Ablauf der betroffenen Steuerperiode eingereicht werden. Die Frist von 15 Jahren ist eine Verwirkungsfrist. Dass die Steuerbehörde während dem Nachsteuerverfahren eine Ermessenseinschätzung vorgenommen hat, ist zulässig und beeinflusst die Berechnung der Verwirkungsfrist nicht. (18.08.19)