Veranlagung jur. Person als Indiz Veranlagung Beteiligte

Ist ein Anteilsinhaber gleichzeitig Organ der Gesellschaft hat er Bestand und Höhe der von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die Veranlagungsbehörde annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. (31.08.19)