Ein Selbständiger hat Immobilien durch einen Verkaufsvertrag an eine Aktiengesellschaft übertragen. Um von der Handänderungssteuer ausgenommen zu sein, müssen zwei Hauptbedingungen erfüllt sein: erstens muss es sich um eine Umstrukturierung handeln, und zweitens um einen Betrieb. Die Vermögensübertragung ist fast ohne Einschränkung der beteiligten Rechtsträger erlaubt, solange die übertragende Partei im Handelsregister eingetragen ist. Der Eintrag ist unumgänglich, da die Vermögensübertragung öffentlich einsichtig obligatorisch ins Handelsregister am Sitz der übertragenden Partei eingetragen werden muss. (07.09.19)