Fristbeginn nach Amtsblatt-Veröffentlichung

Eine Verfügung oder ein Entscheid kann rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt ist oder sie sich im Ausland befindet, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben. Der Fristenlauf setzt gemäss Bundesgericht am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt ein, was somit als Zustellung gilt. Beschwerden, die keinerlei Begründung enthalten, sind von vornherein keiner Nachfrist zugänglich. (23.08.19)