Begründungspflicht Ermessensveranlagung
Um gegen eine Ermessensveranlagung vorzugehen wird eine qualifizierte Begründungspflicht verlangt. Der Nachweis ist dann umfassend, wenn er den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Entscheid umfasst. Blosse Teilnachweise genügen grundsätzlich nicht. Teilnachweise die sich bloss auf einen Teil des bisher ungewissen Sachverhaltes beschränken können unter gewissen Umständen trotzdem zulässig sein. Dies wäre dann der Fall wenn sich die in der Ermessensveranlagung getroffene Schätzung als offensichtlich unrichtig erweisen würde gemäss Bundesgericht. (26.08.18)