Vorfälligkeitsentschädigung

Die bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek anfallende Vorfälligkeitsentschädigung kann bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten abgezogen werden, wenn die Auflösung in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft steht. Bei der Einkommenssteuer können Vorfälligkeitsentschädigungen nur dann als abzugsfähige Schuldzinsen geltend gemacht werden, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere beim gleichen Kreditgeber ersetzt wird gemäss Bundesgericht. (17.09.17)