Beteiligung am Geschäftsergebnis

Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers sah einen Fixlohn und einen "plan bonus" abhängig vom Umsatz und EBITDA vor. Als es um die Auszahlung bzw. Berechnung des Bonus ging, verweigerte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Einsicht in seine Bücher zufolge Geheimhaltungsinteressen. Gemäss Bundesgericht muss der Arbeitgeber eine Bestätigung seines Reviors betreffend Umsatz und EBITDA liefern oder dem Gericht die entsprechenden Buchhaltungsunterlagen vorlegen woraus diese beiden Zahlen ersichtlicht sind. (02.09.17)