Bei seiner Steuererklärung machte ein Stockwerkeigentümer abzugsfähige Liegenschaftskosten geltend. Ein Teil dieser Kosten wurde aus dem Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümer finanziert. Für diesen Teil der Kosten wurden dem Steuerpflichtigen die Abzugsfähigkeit vom Steueramt gestrichen. Gemäss Bundesgericht war das korrekt, denn Einzahlungen in den Erneuerungsfonds sind nur in dem Jahr der Einzahlung abzugsfähig. Der Einwand, dass er diese Kosten seinerzeit nicht abgezogen hatte, nützte dem Steuerpflichtigen nichts. (10.09.17)