Die amtliche Bewertung einer Liegenschaft wird nur beschränkt durch das Bundesgericht überprüft. Von einer Steuerumgehung ist jedoch regelmässig dann auszugehen, wenn der verlangte Mietzins weniger als die Hälfte des Eigenmietwertes beträgt. In solchen Fällen ist der Mietzins soweit "aufzufüllen", dass der Eigenmietwert erreicht wird. (19.08.17)