Es ist zulässig auch im Steuerhinterziehungsverfahren, die Höhe des hinterzogenen Einkommens- oder Vermögensbestandteils zu schätzen. Im Strafverfahren kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass die steuerpflichtige Person Klärungen nicht liefert, die sich aufdrängen. Erscheint es der betroffenen steuerpflichtigen Person unklar, wie die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zustande gekommen ist, darf ihr gemäss Bundesgericht zugemutet werden, während laufender Einsprachefrist tätig zu werden und Erkundigungen bei der Veranlagungsbehörde einzuziehen. (01.10.17)