Beweislastverteilung Vermögensvergleich
Ergibt sich unter Berücksichtigung des Privataufwandes und des Vermögensvergleichs ein Fehlbetrag, ist es gerechtfertigt, dass die Veranlagungsbehörde ergänzend zu den deklarierten Einkünften einen Ermessenszuschlag vornimmt. Gemäss Bundesgericht obliegt es nun der steuerpflichtigen Person, den Nachweis der Unrichtigkeit zu erbringen. Wird ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von CHF 270'000 in bar übergeben, ohne dass dies irgendwie schriftlich festgehalten wird, darf dies auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gelten. (08.10.17)