Nicht deklarierte Dividende

Ein Steuerpflichtiger vergass in seiner Steuerdeklaration eine Dividende einzusetzen. Durch einfache Lektüre der Unterlagen (beigelegtes Blatt über das Geschäftskontokorrent) hätte das Steueramt diesen Mangel feststellen können. Das Steueramt muss jedoch nicht in den Unterlagen herumsuchen oder Informationen von Dritten einholen. Unter diesen besonderen Umständen ging das Bundesgericht aber davon aus, dass der Steuerpflichtige die Dividende aus eigenem Antrieb deklarierte und somit den Verrechnungssteuer-Anspruch nicht verwirkt hat. (10.02.18)