Die steuerliche Anerkennung einer ordentlichen Abschreibung auf einer Liegenschaft wird nicht gewährt, wenn z.B. zu rasch d.h. mit dem realen laufenden Wertverlust klarerweise nicht entsprechenden überhöhten Abschreibungssätzen abgeschrieben wird gemäss Bundesgericht. Dies vorallem auch dann wenn kein Abschreibungsbedarf mehr besteht, weil mit keinem Wertverlust mehr zu rechnen ist. Die Veranlagungsbehörde muss dabei beweisen, dass Abschreibungen zum Normalsatz nicht geschäftsmässig bergründet sind. Steuermindernde oder steueraufhebende Umstände muss dagegen der Steuerpflichtige beweisen. (10.11.18)