Anwaltskosten als Gewinnungskosten

Anwalts- und Gerichtskosten können als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden, sofern die Streitigkeit bzw. das Prozessthema die Nutzung oder die Erhaltung des Nutzwertes einer Liegenschaft zum Gegenstand hat wie z.B. die Abwendung von übermässigen Immissionen. Die Frage der Abzugsfähigkeit hängt dabei nicht davon ab, ob die Steuerpflichtigen mit allen Rechtsbegehren durchzudringen vermögen gemäss Bundesgericht. Voraussetzung ist allerdings, dass das entsprechende Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. (12.01.19)