Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher nicht mehr abziehen. Ein Vater zahlte seinem ausserehelich geborenen über 20-jährigen Sohn eine halbe Million Franken aus und wollte diese als Nachzahlungen für Unterhaltsbeiträge abziehen. Gemäss Bundesgericht ist das nicht möglich. Selbst wenn es sich um Nachzahlungen für Unterhalt gehandelt hat, sind diese in einem Zeitpunt gemacht worden als der Sohn bereits volljährig war. Zudem hätten sie seinerzeit dem sorgeberechtigten Elternteil zufliessen müssen um abzugsfähig zu sein. (23.12.18)