Ein selbständiger Steuerpflichtiger erlitt einen Debitorenverlust im Jahr 1996. Im Jahr danach buchte er seine Forderung in der Buchhaltung aus. Im Jahr 2006 reaktivierte er seine Forderung in der Buchhaltung wieder mit der Begründung, dass der Schuldner einen Schuldschein unterzeichnet hätte und demzufolge die vorhandene Forderung bestätigte. Gemäss Bundesgericht ist dies nicht möglich. Würde dies akzeptiert, könnte der Gläubiger nach Belieben seinen steuerbaren Gewinn und das Jahr des Verlustvortrages bestimmen. (30.12.18)