Geschäftsmässig begründete Aufwendungen

Aktionäre einer Firma liessen sich dazu verleiten, dieser nicht firmenbezogene Kosten anzulasten. Massgeblich ist hier, dass die als geschäftsmässig begründet behaupteten Kosten ausnahmslos ungenügend belegt waren. Es mag zwar sein, dass die Behörde in den Perioden zuvor dieselben oder ähnliche Nachweise genügen liess. Darauf hatten die Aktionäre indessen für die hier zu beurteilenden Steuerjahre keinerlei Anspruch, insbesondere nicht aufgrund von Treu und Glauben gemäss Bundesgericht. (16.12.18)