Der Steuerpflichtige erwarb Grundeigentum und konnte ab diesem Zeitpunkt frei darüber verfügen. Dass Nutzen und Schaden erst mit der Schlüsselübergabe übergingen bzw. übergehen konnten, wirkte sich auf den tatsächlichen Besitzantritt aus, nicht aber auf die rechtliche Verfügungsmacht. Die beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit tritt unabhängig davon ein, ob das erworbene Grundstück bereits vollständig bebaut ist, erst noch bebaut werden wird oder die bestehende Baute abgebrochen werden soll gemäss Bundesgericht. (09.12.18)